Ob Ersteller oder Teilnehmer eines Treffens: Gelegentlich stellt sich die Frage, wer ist verantwortlich, wenn bei einem Treffen etwas passiert? Zum Beispiel wenn ein Teilnehmer eines Meet5-Treffens bei einer gemeinsamen Wanderung oder Radtour verletzt wird.

Um eine bestmögliche Klarheit zu gewährleisten, haben wir das Thema Haftung bei Meet5-Treffen von einem Fachanwalt überprüfen lassen.

Vorab ist zu sagen:

1. Unabhängig von Veranstaltern, Events und AGB bleiben (sonstige) zivilrechtliche Ansprüche der Teilnehmenden untereinander, etwa wenn jemand durch einen Teilnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt würde. Jeder ist in den gesetzlichen Grenzen für sein Tun oder Unterlassen selbst verantwortlich.

2. Zu XXL-Treffen: Über 100 Menschen bei einer Veranstaltung bedeutet nicht automatisch, dass es eine öffentliche Veranstaltung ist, auch wenn dies für einen öffentlichen Charakter des Events spricht.

Hier die originale Ausarbeitung unseres Anwalts:

Meet5 bietet nur die technische und organisatorische Möglichkeit, sich zu Treffen zu verabreden. Dies gilt insbesondere auch für von Meet5 selbst erstellte Treffen auf der Plattform; diese stellen lediglich Anregungen dar und werden insbesondere grundsätzlich nicht zwingend von Mitarbeitern von Meet5 begleitet oder gar geführt. Die Durchführung der Treffen erfolgt in alleiniger Verantwortung der jeweiligen Teilnehmer. Insbesondere hat Meet5 keinen Einfluss auf die Personen, die an dem Treffen tatsächlich teilnehmen, noch in welchem Zustand (z. B. Gesundheitsbeeinträchtigungen) sich diese befinden oder welche Fähigkeiten (z. B. Wandererfahrung, Ortskenntnisse) sie aufweisen.

Bei den über Meet5 von Nutzern und/oder von Meet5 selbst organisierten Treffen handelt es sich grundsätzlich um private, also nicht-öffentliche Veranstaltungen, da der Teilnehmerkreis zuvor bestimmt ist. Dies gilt insbesondere auch für sog. XXL-Treffen. Nur dann, wenn der teilnehmende Personenkreis nicht mehr abgrenzbar ist und/oder sich die Teilnehmer untereinander nicht verbunden fühlen, ist davon auszugehen, dass es sich um ein öffentliches Event handelt. Die Anzahl der Teilnehmer ist dabei lediglich ein Indiz, hier gibt es keine festen Zahlen und die Rechtsprechung entscheidet dies von Fall zu Fall nach den jeweiligen Umständen unterschiedlich. So gibt es keine festen Kennzahlen, bei einer Größenordnung von deutlich mehr als 100 Personen spricht jedoch vieles für einen öffentlichen Charakter des Events – entscheidend sind jedoch weiterhin die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch die Bestimmtheit des Teilnehmerkreises.

Ist ein Treffen im Einzelfall tatsächlich als öffentlich einzustufen, sind indes ggf. bestimmte Dinge zu beachten, wie etwa die Anmeldung des Treffens bei der örtlichen Ordnungsbehörde oder weitergehende Genehmigungen (z. B. GEMA bei öffentlich aufgeführter Musik o. ä.). Dies kann Meet5 jedoch weder gewährleisten noch zuvor abschätzen, da dies auch von Gemeinde zu Gemeinde und aufgrund der tatsächlichen Umstände während des Treffens unterschiedlich beurteilt werden kann. Die jeweiligen Nutzer, welche entsprechende Treffen maßgeblich über Meet5 organisieren und initiieren, stehen insoweit ggf. in der Verantwortung, sich vorab zu informieren und jedenfalls für eine ordnungsgemäße Anmeldung zu sorgen. Gleiches gilt auch für Fragen etwa nach der Notwendigkeit von bestimmtem Personal wie Ordnern, Sicherheitskräften oder Sanitäter und Feuerwehr: Dies kann ebenfalls nicht pauschal beantwortet werden, sondern richtet sich nach dem Einzelfall und der jeweiligen Erforderlichkeit bezogen auf das konkrete Event, dessen Umfang und die (Viel)Zahl der Teilnehmenden.

Für die Verantwortlichkeit bzw. Haftung im Übrigen gelten unterschiedliche Regelungen; im Versammlungsrecht ist in der Regel Veranstalter, wer zu einer Veranstaltung „öffentlich einlädt“, was unserer Meinung für das Anlegen von Treffen über Meet5 nicht unmittelbar einschlägig ist. Allgemein gilt als Veranstalter allerdings grundsätzlich, wer die (finanzielle) Entscheidungsbefugnis und -verantwortung hat und/oder explizit vorgibt, Veranstalter zu sein, sich etwa als solchen berühmt. Als Veranstalter kann daher auch angesehen werden, wer sich gegenüber Dritten wie z. B. den übrigen Teilnehmern als Veranstalter ausgibt. Wir empfehlen daher insbesondere bei der Organisation von XXL-Treffen deutlich darauf hinzuweisen, dass die Personen, welche das Treffen über Meet5 anlegen und/oder organisieren, zwar Initiatoren, aber nicht selbst zugleich Veranstalter des dann stattfindenden Treffens sind. Insbesondere im Hinblick auf etwaige Ansprüche anderer Teilnehmer, die selbst den Nutzungsbedingungen und Hinweisen von Meet5 unterliegen, dürfte somit klargestellt sein, dass Haftungsansprüche untereinander allein auf einer vermeintlichen Veranstaltereigenschaft einzelner Nutzer von Meet5 nicht in Betracht kommen.

Völlig unberührt hiervon bleiben im Übrigen natürlich (sonstige) zivilrechtliche Ansprüche der Teilnehmenden untereinander, etwa wenn jemand durch einen Teilnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt würde. Jeder ist in den gesetzlichen Grenzen für sein Tun oder Unterlassen selbst verantwortlich. Etwaige Ansprüche können aufgrund gesetzlicher Vorgaben auch insbesondere per Nutzungsbedingungen kaum bis gar nicht ausgeschlossen werden.

Gleichwohl wird nochmals darauf hingewiesen, dass weder Meet5 noch die Captains oder sonstigen Ersteller der Treffen als Veranstalter gelten. Die Teilnahme an über Meet5 organisierten Treffen ist freiwillig und erfolgt auf eigenes Risiko. Weder Meet5 noch deren Captains und sonstigen Mitglieder trifft, nur weil sie das Event über Meet5 initiieren, eine Verkehrssicherungs- oder sonstige Obsorgepflicht. Insbesondere sind alle Teilnehmer verpflichtet, sich zuvor ausreichend über das Treffen und dessen Anforderungen (z. B. Wanderrouten, Wetterverhältnisse, Örtlichkeiten) zu informieren und die eigenen Fähigkeiten zur Teilnahme an dem Treffen einzuschätzen. Bei Zweifeln der persönlichen Eignung oder sonstiger Gegebenheiten raten wir schlicht davon ab, an dem Treffen teilzunehmen.